Satzung der

Frettchenfreunde Mönchengladbach - Kreis Viersen e.V. - Frettchenschutz- und zuchtbund NRW

§1        Name und Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen                                                  

                   "Frettchenfreunde Mönchengladbach - Kreis Viersen e.V. -

                   Frettchenschutz- und zuchtbund NRW".

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in 41747 Viersen.

(3)     Der Verein ist überregional tätig.

(4)     Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Viersen eingetragen.

(5)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

       Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2006.

               

§2        Zweck und Ziele des Vereins

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

 

a.   Die Pflege und Förderung des Frettchenschutzes, der Frettchenzucht und die Unterstützung wissenschaftlicher Institutionen.

b.   Bekämpfung unlauterer Machenschaften in der Frettchenzucht und im Frettchenhandel.

c.    Zusammenschluss der Frettchenzüchter und –liebhaber.

d.   Austausch von Erfahrungen in öffentlichen Versammlungen, sowie in der Fachpresse.

e.    Beratung aller Frettchenbesitzer, sowie die Aufklärung der Öffentlichkeit über Fragen der Haltung, Ernährung und Pflege von Frettchen.

f.     Theoretische und praktische Belehrung in allen Fragen der Zucht, Vererbung, Pflege, Ernährung.

g.    Aufnahme ausgesetzter, abgeschobener sowie kranker Frettchen im Rahmen unserer Kapazitäten.

h.    Vermittlung von aufgenommenen Frettchen.

i.      Ausbildung der Mitglieder als Preisrichter für Ausstellungen.

j.      Förderung des Ausstellungswesen, Veranstaltung und Beschickung von Ausstellungen.

k.   Veranstaltung von Werbeveranstaltungen um das Frettchen als Haustier populär zu machen.

l.      Kontaktaufnahme und Pflege mit inländischen und ausländischen, gleichartigen Vereinigungen.

m.  Der Verein vertritt ausschließlich die Interessen der Tiere.

 

§3        Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4        Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat und       jede juristische Person werden. Minderjährige können ab Vollendung des 14. Lebensjahres mit  Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Sie sind stimmberechtigt, jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wählbar.

(2)     Einem Interessenten, sind auf Anforderung Mitgliedsanmeldeschein sowie die Satzung des Vereines in der jeweils gültigen Fassung auszuhändigen.

(3)     Vor der Aufnahme ist der ausgefüllte Mitgliedsanmeldeschein schriftlich an den Vorstand einzureichen. Mit der Antragsstellung wird die Satzung anerkannt. Die Aufnahme erfolgt nach Prüfung des Antrages und persönlicher Vorstellung des Antragsstellers in einer Mitgliederversammlung, einer Vorstandssitzung oder einer Hauptversammlung durch den Vorstand.

(4)     Bei Ablehnung, brauchen Gründe nicht bekannt gegeben werden. Die Verhandlung über die Aufnahme oder Ablehnung erfolgt in Abwesenheit des Antragsstellers. Diese ist streng vertraulich. Der Aufzunehmende erhält eine schriftliche Benachrichtigung.

(5)     Bei Aufnahme oder Eintritt in den Verein sind eine Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

(6)     Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Ferner regelt sie die Höhe der Aufnahmegebühr.

(7)     Neuaufgenommene Mitglieder unterliegen einer halbjährigen Probezeit. Innerhalb derselben, kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beiderseits aufgegeben werden. Die bei der Aufnahme nach §4 Abs. 5 entrichteten Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(8)     Ehrenmitglieder: zum Ehrenmitglied können auf Vorschlag des Vorstandes oder anderer Mitglieder Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mehrheit der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und üben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes aus.

 

§5        Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, der Austrittserklärung oder dem Ausschluss.

(2)     Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3)     Ein Mitglied kann durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden,

 

a.     wenn es in erheblichen Maß den Bestrebungen, der Satzung, den Beschlüssen oder Anordnungen des Vereins zuwiderhandelt.

b.    wenn es durch Nichterfüllung, der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Mitgliedspflichten gegen diese Satzung verstößt.

c.    wenn es mit seinen Monatsbeiträgen länger als 12 Monate ohne Angabe von Gründen im Rückstand bleibt.

d.    wenn es innerhalb oder außerhalb des Vereins, das Ansehen des Vereins schädigt.

e.     wenn es den Vereinsfrieden nachhaltig stört.

f.      wenn es durch ungebührliches Verhalten auf Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins auffällig wird.

g.    wenn es durch Verfehlungen in seiner Tierhaltung auffällig wird.

h.    wenn es durch ein unkameradschaftlichem Verhalten, durch Äußerung von Beschwerden und Beschuldigungen in der Öffentlichkeit oder gegenüber anderen Mitgliedern auffällig wird. Statt durch eine Mitteilung an den Vorstand hinsichtlich möglicher Bedenken jeder Art.

Bei den vorgenannten Verstößen gegen die Satzung, erfolgt eine schriftliche Abmahnung mit Fristsetzung. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, erfolgt der sofortige Ausschluss.

(4)     Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit der Begründung schriftlich mitzuteilen.

(5)     Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Ausschlussmitteilung, schriftlich Berufung beim Vorstand gegen diesen Ausschluss einlegen.

(6)     Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§6        Beiträge und Gebühren

(1)     Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrags wird von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgelegt

(2)     Die Zahlung ist mit dem Mitgliedsantrag durch eine Kopie des Überweisungsbeleges oder Erteilung einer Einzugsermächtigung nachzuweisen.

(3)     Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr wird der Beitrag ab dem 1.ten des Eintrittsmonats fortfolgend für das Jahr berechnet.

(4)     Der nachfolgende Jahresbeitrag muss bis spätestens zum 28. Februar des betreffenden Beitragsjahres auf dem Vereinskonto oder beim Schatzmeister eingehen.

(5)     In Ausnahmefällen, einer finanziellen Notlage, kann das Mitglied einen schriftlichen Antrag auf Zahlungsaufschub stellen. Über die Gewährung des Antrags entscheidet der Vorstand.

(6)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Gebühren oder Beiträge nicht rückerstattet.

 

§7        Pflichten der Mitglieder

(1)     Mit Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder,

a.    die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

b.   die Bestrebungen des Vereins durch ihre tatkräftige Mitarbeit zu fördern und alle Bestimmungen und Beschlüsse des Vereins einzuhalten.

c.    die Haltung ihrer Frettchen ernsthaft und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu betreiben, die Tiere gewissenhaft zu pflegen und sie frei von Krankheiten zu halten.

d.   sich gegenüber den anderen Mitgliedern des Vereins kameradschaftlich zu Verhalten.

e.    die Mitarbeit bei Ausstellungen und Veranstaltungen im Rahmen ihrer persönlichen Möglichkeiten zu gewährleisten.

f.     Abgabetiere, Fundtiere und Urlaubstiere im Rahmen ihrer Möglichkeit aufzunehmen, zu pflegen und zu betreuen.

 

§8        Organe des Vereins

(1)       Die Organe des Vereins sind:

a.        der Vorstand

b.       die Mitgliederversammlung.

 

§9        Mitgliederversammlung

(1)   Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(2)   Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere :

a.     Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,

b.     Wahl der Revisoren,

c.     Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,

d.     Entgegennahme des Berichtes der Revisoren

e.    Alle vier Jahre Wahl des Schatzmeisters, des Schriftführers und des Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,

f.      Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

g.    Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

h.    Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

i.      Beschlussfassung über den Jahresabschluss,

j.      Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,

k.   Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.

(3)     In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.

(4)     Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel zweimal pro Jahr.

(5)     Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich oder mündlich fordert.

(6)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt. Sie muss  längstens 5 Wochen nach Eingang des Antrags tagen.

(7)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(8)     Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig

(9)     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(10) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an.

(11) Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(12) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(13) Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift durch den Schriftführer  anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.

(14)  Mindestens einmal im Jahr (In der Regel im Januar) sollte eine Jahreshauptversammlung stattfinden.

 

§10  Der Vorstand

(1)     Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand setzte sich wie folgt zusammen :

a.     Geschäftsführender Vorstand :

-          Vorsitzender,

-          stellvertretender Vorsitzender,

-          Schatzmeister

b.     Erweiterter Vorstand :

-          Schriftführer,

-          Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2)     Vorstand gemäß § 26 BGB

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und können den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3)     Wahl des Vorstandes

a.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

b.    Zum Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer selbst oder durch seine Institution Gründungsmitglied ist oder dem Verein länger als fünf Jahre angehört.

c.    Die beiden Vorsitzenden, werden auf Lebzeit gewählt. Der Widerruf gemäß § 27 BGB Abs. 2 ist möglich.

d.    Sollte einer der beiden Vorsitzenden sein Amt nicht mehr ausüben wollen, führt er die Geschäfte weiter, bis ein Nachfolger gewählt ist, der für jeweils vier Jahre gewählt wird.

e.    Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden für eine Dauer von vier Jahren gewählt.

f.      Der Vorstand bleibt bis ein neuer Vorstand gewählt ist im Amt.

g.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(4)   Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, dessen Amtsperiode bis zur nächsten Jahreshauptversammlung befristet ist.

(5)   Der Vorstand ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Seine Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

(6)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§11  Die Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vermögens. Im Übrigen ist er für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(1)     Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.

(2)     Einberufung der Mitgliederversammlung.

(3)     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4)     Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(5)     Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(6)     Der Vorstand ist berechtigt, mit der Wahrnehmung des Tagesgeschäftes einen Geschäftsführer mit Zustimmung des Beirats zu beauftragen

 

§12        Protokollierung

(1)  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

 

§13        Aufgaben der Revisoren

(1)     Das Finanzwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von einem Revisor (bzw. dessen Stellvertreter) zu prüfen. Er darf keinen anderen Vorstandsposten bzw. erweiterten Vorstandsposten innehaben. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht vorzulegen und auf eventuelle Unregelmäßigkeiten hinzuweisen.

(2)     Die Prüfung muss mindestens ein Mal jährlich vor der (ordentlichen) Mitgliederversammlung erfolgen. Der Revisor hat das Recht und die Pflicht, während seiner Amtszeit unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Über die Ergebnisse seiner Prüfungen ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§14        Haftung

(1)     Der Verein ist eine so genannte juristische Person. Nur er selbst ist Träger von Rechten und Pflichten. Wenn ein zuständiges Organ (in der Regel der Vorstand) für ihn ein Rechtsgeschäft abschließt (z. B. ein Vereinslokal anmietet oder einen Druckauftrag erteilt), dann ist der Verein als solcher der Gläubiger oder Schuldner des Geschäftspartners. Weder haftet die im Namen des Vereins auftretende Person, noch haftet das einzelne Mitglied. Der Geschäftspartner kann sich lediglich an den Verein halten.

 

§15        Frettchenfreunde Mönchengladbach - Kreis Viersen e.V. - 

              Frettchenschutz- und zuchtbund NRW - Vereinszeichen

 

(1)     Das Vereinszeichen (Vereinsemblem) ist ein stilisierter Iltis, welcher auf seinen Hinterläufen steht und ein „Gewehr“ in den Pfoten hält. Oberhalb ist als „Rundbogen“ der Schriftzug „Frettchenfreunde“ und unterhalb als erster „Rundbogen“ der Schriftzug „Mönchengladbach - Kreis Viersen e.V.“ und als zweiter „Rundbogen“ der Schriftzug „Frettchenschutz- und zuchtbund NRW“ dargestellt. Das Vereinszeichen darf sowohl auf Druckerzeugnissen als auch auf oder in Form von plastischen Erzeugnissen nicht ohne schriftliche Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand verwendet werden.

 

§16        Vereinsauflösung

(1)     Die Auflösung oder Aufhebung des Vereines erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

(2)     Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3)     Bei Auflösung des Vereins wird das nach Abzug aller Schulden verbleibende Vereinsvermögen einem deutschen Tierschutzverein zur Verfügung gestellt, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§17        Erlangen der Eintragung in das Vereinsregister

(1)  Der Vorstand ist berechtigt, von sich aus Änderungen redaktioneller Art vorzunehmen und des weiteren Hindernisse zu beseitigen, die einer Eintragung und Genehmigung im Wege stehen.

 

§18        Inkrafttreten der Satzung

(1)  Die Erstfassung dieser Satzung wurde am 23. September 2006 von der Mitgliederversammlung in Viersen  von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.

 

 

 

Diese Satzung ist urheberrechtlich Geschützt, das Copyright unterliegt den

Frettchenfreunde Mönchengladbach - Kreis Viersen e.V. - Frettchenschutz- und zuchtbund NRW.

 „©Frettchenfreunde Mönchengladbach - Kreis Viersen e.V. - Frettchenschutz- und zuchtbund NRW
Bei Nichtbeachtung erfolgt Strafantrag.