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Um zur Zuchterfassung zugelassen zu werden, müssen die Tiere frei von sichtbaren Anomalien, Defekten oder Krankheiten sein.
Bedingungen für eine Zuchterfassung : 1. Der Züchter muß den Frettchenfreunde Mönchengladbach – Kreis Viersen e.V. als Mitglied angehören. 2. Der Züchter muss die während der Zuchterfassung durchgeführten mündlichen „Sachkundeprüfung für die Zucht von Frettchen“ des Frettchenzuchtbund NRW bestanden haben. Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt. 3. Kranke Frettchen oder Frettchen mit sichtbaren Anomalien werden nicht zur Zucht zugelassen. 4. Jungtiere dürfen erst ab einem Alter von 6 Monaten zur Zuchterfassung vorgestellt werden. 5. Tiere deren Körpergewicht unter (Rüden 1200g, Fähen 650g) liegen, werden nicht zur Zucht zugelassen. 6. Tiere deren Körpergewicht über (Rüden 2500g, Fähen 1150g) liegen, werden nicht zur Zucht zugelassen. 7. Die Körperlänge der Tiere muss proportional dem Körpergewicht entsprechen. 8. Die Tiere müssen gechipt, geimpft (Tollwut- und Staupeimpfung) und frei von Parasiten sein. 9. Die Eltern der Tiere müssen bekannt sein, die jeweiligen Großeltern sollten bekannt sein, ansonsten kann keine Zuchterfassung durchgeführt werden.
Zuchtertauglichkeitsbestätigung : 1. Nach Bestandener Zuchttauglichkeitsprüfung erhalten alle geprüften Tiere „vorläufige“ unbeglaubigte Papiere. Die beglaubigten Papiere, werden dem Züchter innerhalb von 14 Tagen zugesandt. 2. Die Kosten für die Zuchttauglichkeitsprüfung, die Ausstellung der beglaubigten Zuchttauglichkeitsbescheinigung sowie der Versandkostenpauschale sind der Beitragsordnung zu entnehmen. 3. Die gesamten Gebühren für die Zuchttauglichkeitsprüfung sind vor Prüfungsbeginn zu begleichen, ansonsten erfolgt keine Prüfung. 4. Tiere deren Vorfahren bekannt sind und welche die Zuchterfassung bestehen, werden mit „ZUCHTTAUGLICH“ bewertet und erhalten beglaubigte Papiere. 5. Langhaarfähen dürfen generell nicht zur Zucht eingesetzt werden. Die Zucht mit 1/2 Langhaarfähen ist jedoch nicht untersagt. 6. Nicht Zuchttaugliche Tiere müssen kastriert werden, eine Bescheinigung der Kastration ist unterschrieben durch den Tierarzt dem Zuchtwart zuzusenden.
Sollte bei den Nachkommen der als Zuchttauglich bewerteten Tiere Auffälligkeiten bekannt werden, kann die Zuchttauglichkeit mit sofortiger Wirkung aberkannt werden.
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