Die Richtlinien zur Zucht sind Teil der Satzung der Frettchenfreunde Mönchengladbach - Kreis Viersen - Frettchenschutz und -zuchtbund NRW. Sie dienen als ergänzende und erläuternde Ausführungsbestimmungen.
Diese Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend. Verstöße gegen diese Richtlinien werden an den Vorstand weitergeleitet, der die Angelegenheit laut § 5 Abs. 3 der Satzung regelt.

§ 1 Allgemeines

1.         Züchter ist, wer ein in seinem Eigentum befindliches Frettchen decken lässt bzw. Eigentümer der Mutterfähe am Tage der Geburt des Wurfes ist. Die Zucht soll ein Hobby sein. Massenzucht mit kommerzieller Zielsetzung gemäß „Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, Abschnitt 12.2.1.5 „ ist untersagt.

2.         Nur Vereinsmitglieder können Stammbäume oder Abstammungsnachweise für die bei ihnen geborenen Jungtiere beantragen. Es müssen für alle beim Züchter geborenen (lebenden) Jungtiere Stammbäume oder Abstammungsnachweise beantragt werden.

§ 2 Kennelname

1.         Jeder Züchter unseres Vereins ist verpflichtet, einen Kennelnamen zu beantragen. Dazu sind mehrere Namen zur Auswahl schriftlich über einen Kennelnamenantrag anzugeben.

2.         Alle beim Züchter geborene Jungtiere erhalten zu ihrem Vornamen diesen Kennelnamen. Er kann dem Vornamen voran- oder nachgestellt werden. Eine einmal gewählte Regelung ist beizubehalten. Vor- und Kennelname einschließlich aller Satzzeichen und Leerstellen dürfen aus Platzgründen 40 Buchstaben nicht überschreiten. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit des Namens im Stammbaum, wenn 40 Buchstaben überschritten werden. Eingetragene Kennelnamen sind als Vornamen unzulässig. Jeder Züchter darf den gleichen Vornamen alle zehn Jahre nur einmal verwenden.

3.         Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Kennelnamen.

4.         Kennelnamen aus anderen Vereinen können beim Eintritt in unseren Verein übernommen werden. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

5.         Die Beantragung eines weiteren Kennelnamens in einem anderen Verein ist nicht zulässig.

§ 3 Zucht von Frettchen

1.        Ziel der Frettchenzucht ist es, eine Verbesserung der Zuchttiere anzustreben und gesunde, auf den Mensch bezogene Nachkommen aufzuziehen.

2.        Alle Tiere, welche zur Zucht eingesetzt werden, müssen gesund, Parasitenfrei, geimpft (Tollwut- und Staupeimpfung), gechipt sein sowie die Zuchttauglichkeitszulassung erhalten haben.

3.        Die Zucht mit Langhaarfähen ist derzeit untersagt.

4.        Verpaarungen, welche nicht vorab dem Zuchtwart schriftlich gemeldet werden, bekommen keine Nachzuchtpapiere ausgestellt.

5.        Das gezielte Nicht melden von Verpaarungen kann zum Ausschluss des Züchters aus dem Frettchenzuchtbund NRW führen.

6.        Verpaarungen mit Tieren anderer Zuchtverbände ist nach Prüfung der Verpaarung durch den Frettchenzuchtbund  NRW gestattet.

7.        Fremdeindeckungen mit nicht zuchterfassten Tieren sind nicht gewünscht, falls doch, muss vom nicht zuchterfassten Tier nachweislich beide Elternteile bekannt sein und die Verpaarung vorab gemeldet sein.

8.        Zuchtfähen dürfen in einem Jahr nicht mehr als einen Wurf haben.

8.        Damit keine „Doppelbelegung“ der Zuchtfähe durch verschiedene Rüden geschieht, darf die Zuchtfähe nach der Deckung für eine Woche keinen Kontakt zu deckfähigen oder frisch kastrierten Rüden haben.

10.    Zuchtfähen dürfen nur bis zur Vollendung des 4 Lebensjahres zur Zucht eingesetzt werden, danach muss eine Kastration erfolgen.

§ 4 Zuchteinschränkungen

1.         Eine gezielte Zucht mit Tieren, welche einen hohen „Weißanteil“ der Fellfärbung besitzen ist untersagt.

2.         Langhaarfähen erhalten aufgrund der momentan noch vorhandenen „Laktoseschwäche“ grundsätzlich keine Zuchtzulassung.

3.         Der Frettchenzuchtbund NRW hat das Recht, bei Auftreten von Erbfehlern nicht nur die Merkmalsträger, sondern auch die verwandten Tiere (Eltern, Geschwister) für die Zucht zu sperren.

4.         Zuchtsperren sind den Eigentümern der Frettchen vom Frettchenzuchtbund NRW schriftlich mitzuteilen und im Abstammungsnachweis des Frettchens zu vermerken.

5.         Stellt ein Züchter oder Frettchenhalter bei seinen Tieren eine ansteckende Krankheit fest, so muss er dies unverzüglich dem Zuchtwart melden. In diesem Falle, sollte er in seinem eigenen Interesse keine Ausstellungen besuchen und sich selbst eine Zuchtsperre auferlegen.

6.    Ist Anfang des Jahres abzusehen, dass eine "Abgabetierschwemme" im Laufe des Jahres zu erwarten ist, verpflichtet sich der Züchter seine Zuchtanstrengung auf maximal 1-2 Würfe in diesem Jahr zu beschränken, oder komplett mit der Zucht für dieses Jahr auszusetzen.

§ 5 Verpaarung

1.         Alle geplanten Verpaarungen, müssen vor der Verpaarung (mindestens 10 Tage) dem Zuchtwart mittels einer schriftlichen Zuchtabsichtserklärung gemeldet werden und dürfen nur nach schriftlicher Verpaarungsgenehmigung des Frettchenzuchtbund NRW vollzogen werden.

2.         Die vollzogene Verpaarung ist dem Frettchenzuchtbund NRW durch den Züchter mittels einer ausgefüllten und unterschriebenen Deckbescheinigung schriftlich zu melden.

3.         Der Zuchtwart, hat jederzeit das Recht, selber oder durch eine beauftragte Person, die Angaben zur Verpaarung oder Wurf sowie zur Entwicklung der Welpen (auch vor Ort) zu überprüfen.

§ 6 Wurfmeldungen, Nachzuchtpapiere

1.         Spätestens 45 Tage nach Deckdatum ist dem Zuchtwart eine schriftliche Wurfmeldung (auch bei einer Scheinschwangerschaft) vorzulegen.

2.         5 Wochen nach dem Wurftermin müssen dem Zuchtwart schriftlich über den Wurfnachweis alle notwendigen Daten über den Wurf gemeldet werden. Im Anschluss erhält der Züchter vom Frettchenzuchtbund NRW für jeden Welpen einen durch den Verein zugeteilten Transponder, sowie die beglaubigten Nachzuchtpapiere.

3.         Halterwechsel, Tod, Kastration oder ähnliches zuchterfasster Tiere sind in schriftlicher Form dem Zuchtwart zu melden.

§ 7 Abgabe von Tieren

1.          Jedes abgegebene Tier muss gesund und parasitenfrei sein.

2.          Beim Verkauf oder der Abgabe eines Tieres muss dem neuen Besitzer der Stammbaum sowie der  

        Impfpass ausgehändigt werden, sobald der volle Kaufpreis bezahlt wurde.

3.          Es ist verboten, Tiere an Zoohandlungen, Warenhäuser, Tierhändler, Pelztierfarmen und 

        Versuchslaboratorien abzugeben.

4.          Die Welpen, dürfen frühestens mit vollendeter 8 Lebenswoche mit Staupeimpfung (empfehlenswert wäre 

        12 Lebenswoche mit Tollwut- und Staupeimpfung) abgegeben werden. Grundsätzlich dürfen Welpen nur 

        mit Schutzvertrag vermittelt werden !

5.          Der Züchter ist verpflichtet, den Verkauf und sonstiger Abgabe seiner Jungtiere und anderer Frettchen zu 

        kontrollieren. Es wird empfohlen, ein so genanntes Züchterbuch zu führen.

§ 8 Sonstiges

1.         Im Sinne der Erforschung der Rasse Frettchen, wäre bei unerklärlichem Versterben eines Tieres eine Obduktion des Tieres wünschenswert. Die Obduktionsergebnisse sollten dem Frettchenzuchtbund NRW zur Verfügung gestellt werden.

2.         Im Sinne der Frettchen hoffen wir, dass alle Züchter sich gewissenhaft an diese Regeln halten und Wahrheitsgemäße Angaben zu den Zuchttieren und Würfen machen. Denn wenn dies nicht der Fall ist, hat die Rasse Frettchen bereits schon Heute verloren und eine geregelte und ordnungsgemäße Zucht wird damit der weitere Weg in die Zukunft verbaut.

3.         Die Punkte dieser Zuchtrichtlinien entsprechen dem momentan aktuellen Stand des Frettchenzuchtbund NRW. Änderungen und Vorschläge werden von den Mitgliedern gerne durch den Vorstand entgegengenommen und gegebenenfalls nach sorgfältiger Prüfung in die Zuchtrichtlinien aufgenommen.

§ 9 Verstöße

1.         Bei Verstößen gegen die derzeit geltenden Zuchtrichtlinien, werden 2 Verwarnungen durch den Vorstand ausgesprochen, bei weiteren Verstößen berät der Vorstand über den Ausschluss aus den Verein.

2.         Bei Schwerwiegenden Verstößen, kann durch den Vorstand sofort der Ausschluss aus dem Verein beschlossen werden. Ferner kann eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro erhoben werden, die vom Frettchenzuchtbund NRW an eine Tierschutzorganisation weitergeleitet wird. Die Vertragsstrafe ist sofort nach schriftlicher Aufforderung durch den Frettchenzuchtbund NRW fällig. Weitere Maßnahmen (Anzeige, etc.) bleiben davon unberührt.

 

gez. der Vorstand der Frettchenfreunde Mönchengladbach – Kreis Viersen e.V.

      Stand : Mai 2009